Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen § 11
Der Beschluss, durch den über den Widerspruch entschieden wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; § 1065 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. § 9 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.