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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit
§ 12 

Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil in der Tunesischen Republik geltend gemacht werden soll, so soll das Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313b der Zivilprozeßordnung) hergestellt werden.