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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel
§ 1 Vorläufige Aussetzung bestimmter Verbote

Nicht anzuwenden sind
1.
das vollständige Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel, die aus Glyphosat oder Glyphosat-Trimesium bestehen oder einen der Wirkstoffe enthalten, nach § 1 und
2.
das Einfuhrverbot für Pflanzgut, in oder auf dem ein in Nummer 1 bezeichnetes Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, nach § 5 Absatz 1,
jeweils in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 27a und 27b, sowie der § 9 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2022 (BGBl. I S. 867) geändert worden ist, solange eine unionsrechtliche Genehmigung der bezeichneten Wirkstoffe dem Anwendungsverbot oder dem Einfuhrverbot entgegensteht.