(1) Die Bundesnotarkammer hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten nach § 1 Absatz 2 bis 4 gewährleisten.
(2) Die Bundesnotarkammer trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der nach § 1 Absatz 5 aufzunehmenden elektronischen oder elektronisch beglaubigten Abschriften sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere, dass die Dateien
- 1.
bei Aufnahme einer geeigneten Prüfung auf technische Sicherheit unterzogen werden und
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nach einem dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren verschlüsselt gespeichert werden.
(3) Zugriff auf den Inhalt der nach § 1 Absatz 5 aufzunehmenden elektronischen oder elektronisch beglaubigten Abschriften haben ausschließlich
- 1.
der Vorsorgende,
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der vom Vorsorgenden beauftragte institutionelle Nutzer sowie
- 3.
die nach § 78b Absatz 1 Satz 1 und 3 der Bundesnotarordnung auskunfts- oder einsichtsberechtigten Stellen.
(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Bundesnotarkammer auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten und Behörden zur Offenbarung verpflichtet ist.