(1) Werden die Vorruhestandsleistungen auf Grund eines Tarifvertrags von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder werden die Vorruhestandsleistungen der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrags von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erstattet, so gewährt die Bundesanstalt auf Antrag der Tarifvertragsparteien den Zuschuß der Ausgleichskasse.
(2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gilt Absatz 1 entsprechend.