(1) Der Verbraucherschlichtungsbericht der Zentralen Anlaufstelle (§ 35 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes) enthält insbesondere folgende Informationen:
- 1.
eine Darstellung und Bewertung der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstellen im Bundesgebiet,
- 2.
statistische Angaben zu etwaigen Hindernissen bei der Behandlung von inländischen und grenzübergreifenden Streitigkeiten durch die Verbraucherschlichtungsstellen sowie Empfehlungen zur Beseitigung dieser Hindernisse,
- 3.
eine Darstellung der Entwicklung der außergerichtlichen Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz einschließlich etwaiger Verbesserungsvorschläge.
(2) Für den Inhalt der Auswertung der gemäß § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zu erstellenden Evaluationsberichte der Verbraucherschlichtungsstellen gilt Absatz 1 entsprechend.