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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung - VUDat-DV)
§ 7 Organisatorische und technische Leitlinien und Maßnahmen

(1) Das Bundesamt bestimmt im Benehmen mit den obersten Landesverkehrsbehörden sowie unter Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in Leitlinien die organisatorischen und technischen Einzelheiten der Führung der Verkehrsunternehmensdatei, insbesondere die Kommunikation zwischen den übermittelnden Stellen und dem Bundesamt sowie den Aufbau der Datensätze und der Datenstruktur.
(2) Das Bundesamt hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz zu treffen, die insbesondere die Unversehrtheit der Daten und die Vertraulichkeit der im nicht allgemein zugänglichen Teil der Verkehrsunternehmensdatei gespeicherten Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Datennetze für die Datenübermittlung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.