VVG
Ausfertigungsdatum: 23.11.2007
Vollzitat:
"Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist"
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 11.4.2024 I Nr. 119 |
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2008 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 23.11.2007 I 2631 vom Bundestag erlassen. Es tritt gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 3 am 1.1.2008 in Kraft. § 7 Abs. 2 und 3 sind am 30.11.2007 in Kraft getreten.
(+++ § 8 in der bis einschließlich 14.6.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung
vgl. Art. 8 VVGEG +++)
(+++ § 7a Abs. 5 in der ab 1.1.2025 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. Art. 9 VVGEG +++)
(+++ § 203 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 9 Satz 7 SGB 11 +++)
(+++ § 205 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 9 Satz 7 SGB 11 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 65/2002 (CELEX Nr: 32002L0065) vgl. G v. 24.4.2013 I 932 +++)
§ 1 | Vertragstypische Pflichten |
§ 1a | Vertriebstätigkeit des Versicherers |
§ 2 | Rückwärtsversicherung |
§ 3 | Versicherungsschein |
§ 4 | Versicherungsschein auf den Inhaber |
§ 5 | Abweichender Versicherungsschein |
§ 6 | Beratung des Versicherungsnehmers |
§ 6a | Einzelheiten der Auskunftserteilung |
§ 7 | Information des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung |
§ 7a | Querverkäufe |
§ 7b | Information bei Versicherungsanlageprodukten |
§ 7c | Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht |
§ 7d | Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen |
§ 8 | Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung |
§ 9 | Rechtsfolgen des Widerrufs |
§ 10 | Beginn und Ende der Versicherung |
§ 11 | Verlängerung, Kündigung |
§ 12 | Versicherungsperiode |
§ 13 | Änderung von Anschrift und Name |
§ 14 | Fälligkeit der Geldleistung |
§ 15 | Hemmung der Verjährung |
§ 16 | Insolvenz des Versicherers |
§ 17 | Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen |
§ 18 | Abweichende Vereinbarungen |
§ 19 | Anzeigepflicht |
§ 20 | Vertreter des Versicherungsnehmers |
§ 21 | Ausübung der Rechte des Versicherers |
§ 22 | Arglistige Täuschung |
§ 23 | Gefahrerhöhung |
§ 24 | Kündigung wegen Gefahrerhöhung |
§ 25 | Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung |
§ 26 | Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung |
§ 27 | Unerhebliche Gefahrerhöhung |
§ 28 | Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit |
§ 29 | Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit |
§ 30 | Anzeige des Versicherungsfalles |
§ 31 | Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers |
§ 32 | Abweichende Vereinbarungen |
§ 33 | Fälligkeit |
§ 34 | Zahlung durch Dritte |
§ 35 | Aufrechnung durch den Versicherer |
§ 36 | Leistungsort |
§ 37 | Zahlungsverzug bei Erstprämie |
§ 38 | Zahlungsverzug bei Folgeprämie |
§ 39 | Vorzeitige Vertragsbeendigung |
§ 40 | Kündigung bei Prämienerhöhung |
§ 41 | Herabsetzung der Prämie |
§ 42 | Abweichende Vereinbarungen |
§ 43 | Begriffsbestimmung |
§ 44 | Rechte des Versicherten |
§ 45 | Rechte des Versicherungsnehmers |
§ 46 | Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem |
§ 47 | Kenntnis und Verhalten des Versicherten |
§ 48 | Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ |
§ 49 | Inhalt des Vertrags |
§ 50 | Nichtzustandekommen des Hauptvertrags |
§ 51 | Prämienzahlung |
§ 52 | Beendigung des Vertrags |
§ 53 | Anmeldepflicht |
§ 54 | Verletzung der Anmeldepflicht |
§ 55 | Einzelpolice |
§ 56 | Verletzung der Anzeigepflicht |
§ 57 | Gefahränderung |
§ 58 | Obliegenheitsverletzung |
§ 59 | Begriffsbestimmungen |
§ 60 | Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers |
§ 61 | Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers |
§ 62 | Zeitpunkt und Form der Information |
§ 63 | Schadensersatzpflicht |
§ 64 | Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers |
§ 65 | Großrisiken |
§ 66 | Sonstige Ausnahmen |
§ 67 | Abweichende Vereinbarungen |
§ 68 | Versicherungsberater |
§ 69 | Gesetzliche Vollmacht |
§ 70 | Kenntnis des Versicherungsvertreters |
§ 71 | Abschlussvollmacht |
§ 72 | Beschränkung der Vertretungsmacht |
§ 73 | Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler |
§ 74 | Überversicherung |
§ 75 | Unterversicherung |
§ 76 | Taxe |
§ 77 | Mehrere Versicherer |
§ 78 | Haftung bei Mehrfachversicherung |
§ 79 | Beseitigung der Mehrfachversicherung |
§ 80 | Fehlendes versichertes Interesse |
§ 81 | Herbeiführung des Versicherungsfalles |
§ 82 | Abwendung und Minderung des Schadens |
§ 83 | Aufwendungsersatz |
§ 84 | Sachverständigenverfahren |
§ 85 | Schadensermittlungskosten |
§ 86 | Übergang von Ersatzansprüchen |
§ 87 | Abweichende Vereinbarungen |
§ 88 | Versicherungswert |
§ 89 | Versicherung für Inbegriff von Sachen |
§ 90 | Erweiterter Aufwendungsersatz |
§ 91 | Verzinsung der Entschädigung |
§ 92 | Kündigung nach Versicherungsfall |
§ 93 | Wiederherstellungsklausel |
§ 94 | Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern |
§ 95 | Veräußerung der versicherten Sache |
§ 96 | Kündigung nach Veräußerung |
§ 97 | Anzeige der Veräußerung |
§ 98 | Schutz des Erwerbers |
§ 99 | Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts |
§ 100 | Leistung des Versicherers |
§ 101 | Kosten des Rechtsschutzes |
§ 102 | Betriebshaftpflichtversicherung |
§ 103 | Herbeiführung des Versicherungsfalles |
§ 104 | Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers |
§ 105 | Anerkenntnis des Versicherungsnehmers |
§ 106 | Fälligkeit der Versicherungsleistung |
§ 107 | Rentenanspruch |
§ 108 | Verfügung über den Freistellungsanspruch |
§ 109 | Mehrere Geschädigte |
§ 110 | Insolvenz des Versicherungsnehmers |
§ 111 | Kündigung nach Versicherungsfall |
§ 112 | Abweichende Vereinbarungen |
§ 113 | Pflichtversicherung |
§ 114 | Umfang des Versicherungsschutzes |
§ 115 | Direktanspruch |
§ 116 | Gesamtschuldner |
§ 117 | Leistungspflicht gegenüber Dritten |
§ 118 | Rangfolge mehrerer Ansprüche |
§ 119 | Obliegenheiten des Dritten |
§ 120 | Obliegenheitsverletzung des Dritten |
§ 121 | Aufrechnung gegenüber Dritten |
§ 122 | Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache |
§ 123 | Rückgriff bei mehreren Versicherten |
§ 124 | Rechtskrafterstreckung |
§ 125 | Leistung des Versicherers |
§ 126 | Schadensabwicklungsunternehmen |
§ 127 | Freie Anwaltswahl |
§ 128 | Gutachterverfahren |
§ 129 | Abweichende Vereinbarungen |
§ 130 | Umfang der Gefahrtragung |
§ 131 | Verletzung der Anzeigepflicht |
§ 132 | Gefahränderung |
§ 133 | Vertragswidrige Beförderung |
§ 134 | Ungeeignete Beförderungsmittel |
§ 135 | Aufwendungsersatz |
§ 136 | Versicherungswert |
§ 137 | Herbeiführung des Versicherungsfalles |
§ 138 | Haftungsausschluss bei Schiffen |
§ 139 | Veräußerung der versicherten Sache oder Güter |
§ 140 | Veräußerung des versicherten Schiffes |
§ 141 | Befreiung durch Zahlung der Versicherungssumme |
§ 142 | Anzeigen an Hypothekengläubiger |
§ 143 | Fortdauer der Leistungspflicht gegenüber Hypothekengläubigern |
§ 144 | Kündigung des Versicherungsnehmers |
§ 145 | Übergang der Hypothek |
§ 146 | Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers |
§ 147 | Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers |
§ 148 | Andere Grundpfandrechte |
§ 149 | Eigentümergrundpfandrechte |
§ 150 | Versicherte Person |
§ 151 | Ärztliche Untersuchung |
§ 152 | Widerruf des Versicherungsnehmers |
§ 153 | Überschussbeteiligung |
§ 154 | Modellrechnung |
§ 155 | Jährliche Unterrichtung |
§ 156 | Kenntnis und Verhalten der versicherten Person |
§ 157 | Unrichtige Altersangabe |
§ 158 | Gefahränderung |
§ 159 | Bezugsberechtigung |
§ 160 | Auslegung der Bezugsberechtigung |
§ 161 | Selbsttötung |
§ 162 | Tötung durch Leistungsberechtigten |
§ 163 | Prämien- und Leistungsänderung |
§ 164 | Bedingungsanpassung |
§ 165 | Prämienfreie Versicherung |
§ 166 | Kündigung des Versicherers |
§ 167 | Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes |
§ 168 | Kündigung des Versicherungsnehmers |
§ 169 | Rückkaufswert |
§ 170 | Eintrittsrecht |
§ 171 | Abweichende Vereinbarungen |
§ 172 | Leistung des Versicherers |
§ 173 | Anerkenntnis |
§ 174 | Leistungsfreiheit |
§ 175 | Abweichende Vereinbarungen |
§ 176 | Anzuwendende Vorschriften |
§ 177 | Ähnliche Versicherungsverträge |
§ 178 | Leistung des Versicherers |
§ 179 | Versicherte Person |
§ 180 | Invalidität |
§ 181 | Gefahrerhöhung |
§ 182 | Mitwirkende Ursachen |
§ 183 | Herbeiführung des Versicherungsfalles |
§ 184 | Abwendung und Minderung des Schadens |
§ 185 | Bezugsberechtigung |
§ 186 | Hinweispflicht des Versicherers |
§ 187 | Anerkenntnis |
§ 188 | Neubemessung der Invalidität |
§ 189 | Sachverständigenverfahren, Schadensermittlungskosten |
§ 190 | Pflichtversicherung |
§ 191 | Abweichende Vereinbarungen |
§ 192 | Vertragstypische Leistungen des Versicherers |
§ 193 | Versicherte Person |
§ 194 | Anzuwendende Vorschriften |
§ 195 | Versicherungsdauer |
§ 196 | Befristung der Krankentagegeldversicherung |
§ 197 | Wartezeiten |
§ 198 | Kindernachversicherung |
§ 199 | Beihilfeempfänger |
§ 200 | Bereicherungsverbot |
§ 201 | Herbeiführung des Versicherungsfalles |
§ 202 | Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten |
§ 203 | Prämien- und Bedingungsanpassung |
§ 204 | Tarifwechsel |
§ 205 | Kündigung des Versicherungsnehmers |
§ 206 | Kündigung des Versicherers |
§ 207 | Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses |
§ 208 | Abweichende Vereinbarungen |
§ 209 | Rückversicherung, Seeversicherung |
§ 210 | Großrisiken, laufende Versicherung |
§ 210a | Elektronische Transportversicherungspolice |
§ 211 | Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen |
§ 212 | Fortsetzung der Lebensversicherung nach der Elternzeit |
§ 213 | Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten |
§ 214 | Schlichtungsstelle |
§ 215 | Gerichtsstand |
Anlage | (zu § 8 Abs. 5 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung |
§ 216 | Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit |
Widerrufsbelehrung | ||
Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise | ||
Widerrufsrecht | ||
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von [14] Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. | ||
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen | ||
● | der Versicherungsschein, | |
● | die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, | |
● | diese Belehrung, | |
● | das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, | |
● | und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen | |
jeweils in Textform zugegangen sind. | ||
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: | ||
Widerrufsfolgen | ||
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um [einen Betrag in Höhe von…] . Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. | ||
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. | ||
Besondere Hinweise | ||
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. | ||
Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen | ||
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: | ||
Unterabschnitt 1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen | ||
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: | ||
1. | die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; | |
2. | die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird; | |
3. | a) | die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; |
b) | jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; | |
4. | die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; | |
5. | Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben; | |
6. | die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; | |
7. | den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; | |
8. | a) | gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; |
b) | alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; | |
9. | Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; | |
10. | die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; | |
11. | den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge sind; die jeweiligen Umstände und Risiken sind zu bezeichnen; | |
12. | Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; | |
13. | das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; | |
14. | a) | Angaben zur Laufzeit des Vertrages; |
b) | Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; | |
15. | Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; | |
16. | die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; | |
17. | das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; | |
18. | die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; | |
19. | einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; | |
20. | Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. | |
Unterabschnitt 2 Zusätzliche Informationspflichten bei dieser Berufsunfähigkeitsversicherung | ||
Bei dieser Berufsunfähigkeitsversicherung hat der Versicherer Ihnen zusätzlich zu den oben genannten Informationen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen: | ||
1. | Angaben in Euro zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; | |
2. | Angaben in Euro zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können; | |
3. | Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe; | |
4. | Angabe in Euro der in Betracht kommenden Rückkaufswerte; | |
5. | Angaben in Euro über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie oder eine prämienreduzierte Versicherung und über die Leistungen aus einer prämienfreien oder prämienreduzierten Versicherung; | |
6. | das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Nummern 4 und 5 garantiert sind; die Angabe hat in Euro zu erfolgen; | |
7. | Angaben über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte; | |
8. | allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung; | |
9. | die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bis zum Beginn der Auszahlungsphase; | |
10. | den Hinweis, dass der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung übereinstimmt. | |
Unterabschnitt 3 Zusätzliche Informationspflichten bei dieser Krankenversicherung | ||
Bei dieser Krankenversicherung hat der Versicherer Ihnen zusätzlich zu den oben genannten Informationen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen: | ||
1. | Angaben in Euro zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; | |
2. | Angaben in Euro zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können; | |
3. | Angaben über die Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung; | |
4. | Hinweise auf die Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter, insbesondere auf die Möglichkeiten eines Wechsels in den Basistarif oder in andere Tarife gemäß § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes und der Vereinbarung von Leistungsausschlüssen sowie auf die Möglichkeit einer Prämienminderung gemäß § 152 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; | |
5. | einen Hinweis, dass ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter in der Regel ausgeschlossen ist; | |
6. | einen Hinweis, dass ein Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter mit höheren Beiträgen verbunden sein kann und gegebenenfalls auf einen Wechsel in den Basistarif beschränkt ist; | |
7. | eine Übersicht in Euro über die Beitragsentwicklung im Zeitraum der dem Angebot vorangehenden zehn Jahre; anzugeben ist, welcher monatlichen Beitrag in den dem Angebot vorangehenden zehn Jahren jeweils zu entrichten gewesen wäre, wenn der Versicherungsvertrag zum damaligen Zeitpunkt von einer Person gleichen Geschlechts wie Sie mit Eintrittsalter von 35 Jahren abgeschlossen worden wäre; besteht der angebotene Tarif noch nicht seit zehn Jahren, so ist auf den Zeitpunkt der Einführung des Tarifs abzustellen, und es ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagekraft der Übersicht wegen der kurzen Zeit, die seit der Einführung des Tarifs vergangen ist, begrenzt ist; ergänzend ist die Entwicklung eines vergleichbaren Tarifs, der bereits seit zehn Jahren besteht, darzustellen. | |
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Versicherungsnehmers) |
Gestaltungshinweise: | |
Für die Lebensversicherung lautet der Klammerzusatz: „30“. | |
Bei Versicherungsprodukten, für die nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist, sind hier die Wörter „das Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist und“ einzusetzen. Bei Versicherungsprodukten, bei denen nach der Verordnung (EU) 2019/1238 ein PEPP-Basisinformationsblatt zu erstellen ist, sind hier die Wörter „das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist und“ einzusetzen. | |
Der Punkt „der Versicherungsschein,“ entfällt bei Belehrung der versicherten Person eines Vertrages gemäß § 7d des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). | |
Der Punkt „das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ ist nur aufzunehmen, wenn ein Informationsblatt zu Versicherungsprodukten nach § 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung zur Verfügung zu stellen ist. Bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, für die ein individuelles Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist, sind die Wörter „das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ durch die Wörter „das Produktinformationsblatt“ zu ersetzen. | |
Bei Restschuldversicherungen, die als Nebenprodukt oder als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten werden (§ 7a Absatz 5 VVG), sowie bei Belehrung der versicherten Person eines Vertrages gemäß § 7d VVG ist folgender Satz einzufügen: | |
„Die Widerrufsfrist beginnt zudem nicht, bevor Ihnen mindestens eine Woche nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die Belehrung über das Widerrufsrecht und das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten erneut in Textform zugegangen sind.“ | |
Hier sind einzusetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer eine Bestätigung ihrer oder seiner Widerrufserklärung an den Versicherer erhält, auch eine Internetadresse. | |
Der Betrag kann auch in anderen Unterlagen, zum Beispiel im Antrag, ausgewiesen sein; dann lautet der Klammerzusatz je nach Ausgestaltung: „den im Antrag/im … auf Seite …/unter Nummer … ausgewiesenen Betrag“. | |
Bei der Lebensversicherung ist gegebenenfalls folgender Satz einzufügen: | |
„Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile hat der Versicherer Ihnen auszuzahlen.“ | |
Wird der Versicherungsvertrag mit einem zusammenhängenden Vertrag abgeschlossen, sind am Ende des Absatzes zu „Widerrufsfolgen“ folgende Sätze anzufügen: | |
„Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.“ | |
Die unter Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nummer 2, 3 Buchstabe b, Nummer 5, 8 Buchstabe a und b, Nummer 10, 11 und 14 Buchstabe b aufgelisteten und kursiv gedruckten Informationen sind nur dann in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen, wenn sie für den vorliegenden Vertrag einschlägig sind. Bei Aufnahme ist der Kursivdruck zu entfernen. Eine Information ist auch dann vollständig aufzunehmen, wenn sie nur teilweise einschlägig ist, wenn beispielsweise bei Nummer 8 Buchstabe a nur zusätzlich Kosten, nicht aber weitere Steuern, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, anfallen. Werden Informationen gemäß der vorstehenden Vorgabe nicht aufgenommen, so ist die fortlaufende Nummerierung entsprechend anzupassen (wird beispielsweise Nummer 8 nicht übernommen, wird Nummer 9 zu Nummer 8 etc.). Die in den Nummern 3, 8 und 14 vorgesehenen Buchstaben a und b sind jeweils nur zu verwenden, wenn dort sowohl die Informationen unter Buchstabe a als auch diejenigen unter Buchstabe b aufgenommen werden. Die kursiv gedruckten Wörter „, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen“ in Nummer 15 und „, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht“ in Nummer 17 sind jeweils nur aufzunehmen, wenn sie für den vorliegenden Vertrag einschlägig sind. Bei Aufnahme entfällt der Kursivdruck. Folgen keine weiteren Unterabschnitte, so ist die Überschrift „Unterabschnitt 1“ zu entfernen und das Wort „Unterabschnitt“ in Nummer 18 durch das Wort „Abschnitt“ zu ersetzen. | |
Dieser Unterabschnitt ist nur einzufügen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, der Lebensversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr. Bei der Lebensversicherung gilt dies mit der Maßgabe, dass das Wort „Berufsunfähigkeitsversicherung“ jeweils durch das Wort „Lebensversicherung“ zu ersetzen ist und die Information unter Nummer 10 entfällt. Bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr gilt dies mit der Maßgabe, dass das Wort „Berufsunfähigkeitsversicherung“ jeweils durch die Wörter „Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr“ zu ersetzen ist und nur die Informationen in den Nummern 3 bis 8 aufzunehmen sind. | |
Die Information unter Nummer 7 ist nur einzufügen bei der fondsgebundenen Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung oder der fondsgebundenen Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr. Die Information unter Nummer 9 ist nur einzufügen bei Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist. Bei Übernahme der Informationen unter Nummer 7 oder Nummer 9 entfällt der Kursivdruck. | |
Werden Informationen gemäß den vorstehenden Vorgaben nicht aufgenommen, ist die fortlaufende Nummerierung entsprechend anzupassen (wird beispielsweise Nummer 7 nicht übernommen, wird Nummer 8 zu Nummer 7 etc.). Die letzte in die Widerrufsbelehrung aufgenommene Information in diesem Unterabschnitt soll mit dem Satzzeichen „.“ abschließen. | |
Dieser Unterabschnitt ist nur einzufügen bei der substitutiven Krankenversicherung. Handelt es sich um den zweiten Unterabschnitt, so ist die Überschrift „Unterabschnitt 3“ durch die Überschrift „Unterabschnitt 2“ zu ersetzen. | |
Bei Belehrung der versicherten Person eines Vertrages nach § 7d VVG lautet der Klammerzusatz „der versicherten Person“. | |
Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind die Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) [einsetzen: Firma des Versicherers]“ zu ersetzen. |