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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung - VWDG-DV)
§ 3 Berichtigung eines Datensatzes

(1) Das Bundesverwaltungsamt hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 5 Absatz 1 des Visa-Warndateigesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. Stellt es fest, dass zu einer Person oder Organisation in der Datei mehrere Datensätze bestehen, führt es diese zu einem Datensatz zusammen. Die Zusammenführung von Datensätzen erfolgt im Einvernehmen mit den Stellen, die die Daten an das Bundesverwaltungsamt übermittelt haben. Werden die Daten von Staatsanwaltschaften übermittelt, muss kein Einvernehmen hergestellt werden.
(2) Stellt das Bundesverwaltungsamt fest, dass in der Datei Datensätze verschiedener Personen übereinstimmende oder nur geringfügig voneinander abweichende Grundpersonalien nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Visa-Warndateigesetzes enthalten, speichert es einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit. Satz 1 gilt für die Datensätze von Organisationen entsprechend.