Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei (Visa-Warndateigesetz - VWDG) § 16Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.