Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei (Visa-Warndateigesetz - VWDG)
§ 3 Inhalt der Datei

(1) Zu Personen oder Organisationen nach § 2 werden folgende Warndaten gespeichert:
1.
als Grundpersonalien zu Personen:
a)
Vornamen,
b)
Familienname,
c)
abweichende Namensschreibweisen,
d)
andere Namen und frühere Namen,
e)
Geschlecht,
f)
Geburtsdatum,
g)
Geburtsort,
h)
Staatsangehörigkeit;
2.
sofern die Eintragung von Warndaten für eine Organisation erfolgt:
a)
Bezeichnung der Organisation,
b)
Anschrift der Organisation,
c)
Sitz der Organisation,
d)
Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich der Organisation,
e)
Bezeichnung und der Ort des Registers, in das die Organisation eingetragen ist, sowie die Registernummer der Organisation;
3.
die Visa-Warndateinummer des Bundesverwaltungsamtes und
4.
die Anlässe nach § 2.
Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e, f, g und h und Nummer 2 Buchstabe a und b sowie den Nummern 3 und 4 sind in jedem Fall, die übrigen Daten soweit vorhanden zu speichern.
(2) Im Fall des § 2 Absatz 2 werden zusätzlich Angaben zur Einwilligung der Person oder Organisation zur Speicherung der Warndaten und Angaben zum Widerruf einer Einladung, Verpflichtungserklärung oder Bestätigung gespeichert.
(3) Zu den nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten werden die Bezeichnung der Stelle, die die Daten übermittelt hat, deren Geschäftszeichen und das Datum der Datenübermittlung gespeichert.
(4) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden zu den nach den Absätzen 1 und 3 gespeicherten Daten zusätzlich folgende Daten gespeichert:
1.
das Datum des ersten Urteils,
2.
die Angabe, ob auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monate oder Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Jugendstrafe erkannt wurde.
Eine Übermittlung dieser Daten ist nur an die Stelle zulässig, die die Daten übermittelt hat.