Vertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung und über die Errichtung einer "Stiftung Volkswagenwerk" (Anlage zum Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung) § 6
Der Bund und das Land Niedersachsen verpflichten sich, alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig und geeignet sind, das mit diesem Vertrag angestrebte Ziel zu erreichen.