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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 128
Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.
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