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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 188b 

Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen.