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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 193 

In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht besteht, bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht übertragene Zuständigkeit zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichts unberührt.