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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 34 

§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.