Die Planfeststellungsbehörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere
- 1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
- 3.
der Fristenkontrolle,
- 4.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 5.
dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
- 6.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 7.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
- 8.
der Leitung eines Erörterungstermins,
- 9.
dem Entwurf von Entscheidungen,
- 10.
der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren.
Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung verbleibt bei der Planfeststellungsbehörde.