(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:
- 1.
die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
- 2.
die Überlassung,
- 3.
den Erwerb,
- 4.
die Bearbeitung durch
- a)
Umbau oder
- b)
Austausch eines wesentlichen Teils.
Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.
(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.