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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Waffengesetz (WaffG)
§ 37h Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

(1) Über die Anzeige
1.
der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,
2.
des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
3.
des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1
hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.
(2) Die Anzeigebescheinigung enthält
1.
vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,
2.
den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,
3.
den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie
4.
die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.

Fußnote

(+++ §§ 36 bis 39: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. i WaffGBundFreistV +++)
(+++ § 37h: Zur Geltung vgl. § 25c Abs. 2 Satz 2 AWaffV +++)