Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz - WaffRG) § 18Zulässigkeit der Datenübermittlung
Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.