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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz - WaffRG)
§ 22 Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden

Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist.