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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz - WaffRG)
§ 3 Registerbehörde

(1) Das Waffenregister wird von der Registerbehörde geführt.
(2) Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.
(3) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.