Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post) § 2
Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten für die Anwendung der Vorschriften der Wahlordnung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.