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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Wahlprüfungsgesetz
§ 4
Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
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