Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs Art 2
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Änderungen der Anlage des Übereinkommens nach dessen Artikel V, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen.