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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
Anlage 2 (zu § 9)
Zeugnisinhalte

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2291)


Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1.
zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
b)
Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
2.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
a)
Benennung dieses Prüfungsteils,
b)
Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Planung und Bau“ und Bewertung mit Punkten und Note,
c)
Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Betrieb und Unterhaltung“ und Bewertung mit Punkten und Note sowie
d)
Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten und Note,
3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
5.
die Gesamtnote in Worten,
6.
Befreiungen nach § 6,
7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)