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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
Eingangsformel 

Auf Grund des § 12 der Reichsabgabenordnung wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Generalinspektor für Wasser und Energie verordnet: