Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Wassermotorräder-Verordnung) § 5Zuwasserlassen, Herausnehmen aus dem Wasser
Wassermotorräder dürfen nur auf befestigten Zugängen, wie Slipanlagen oder Rampen, oder mittels geeigneter Kranvorrichtungen zu Wasser gelassen oder aus dem Wasser herausgenommen werden.