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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen (Wasserstoffnetzentgeltverordnung - WasserstoffNEV)
§ 6 Grundsätze der Netzkostenermittlung

(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten für die Wasserstoffnetzinfrastruktur sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Betreibers eines Wasserstoffnetzes entsprechen.
(2) Zur Bestimmung der Ist-Kosten eines Geschäftsjahres ist eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen, ausgehend von einer auf den Betrieb von Wasserstoffnetzen beschränkten Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes. Zur Bestimmung der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr ist eine bestmögliche Abschätzung vorzunehmen. Die Netzkosten setzen sich unter Beachtung des Absatzes 1 und abzüglich der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 12 zusammen aus
1.
den aufwandsgleichen Kosten nach § 7,
2.
den kalkulatorischen Abschreibungen nach den §§ 8 und 9,
3.
der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 10 und
4.
den kalkulatorischen Steuern nach § 11.
(3) Liegt keine auf den Betrieb von Wasserstoffnetzen beschränkte Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, ist bei der Bestimmung der Netzkosten gemäß Absatz 2 eine auf den Betrieb von Wasserstoffnetzen beschränkte und nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt Erster Unterabschnitt des Handelsgesetzbuchs aufgestellte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Grunde zu legen.
(4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Wasserstoffnetz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. Betreiber eines Wasserstoffnetzes haben diese Schlüssel für sachkundige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind vom Betreiber eines Wasserstoffnetzes für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.
(5) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann die Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte anfallen, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber eines Wasserstoffnetzes Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.
(6) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Betreiber eines Wasserstoffnetzes Dienstleistungen, so sind anfallende Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung einzubeziehen. Sind das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber eines Wasserstoffnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers eines Wasserstoffnetzes miteinander verbundene Unternehmen, so darf der Betreiber eines Wasserstoffnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung tatsächlich anfallen. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die ebenfalls zu den miteinander verbundenen Unternehmen gehören, zu denen das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber eines Wasserstoffnetzes oder dessen Gesellschafter gehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung tatsächlich angefallen sind. Sind das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber eines Wasserstoffnetzes oder dessen Gesellschafter nicht miteinander verbundene Unternehmen, so darf der Betreiber eines Wasserstoffnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber eines Wasserstoffnetzes die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

Fußnote

(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6 +++)