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Erste Wassersicherstellungsverordnung (1. WasSV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

1. WasSV

Ausfertigungsdatum: 31.03.1970

Vollzitat:

"Erste Wassersicherstellungsverordnung vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 357)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 23. 4.1970 +++)
Auf Grund des § 3 Nr. 1 und 2 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225, 1817), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
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§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Vorsorgemaßnahmen nach dem Wassersicherstellungsgesetz zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, zur Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang und zur Deckung des Bedarfs an Löschwasser.
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§ 2 Bemessung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser

(1) Für die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser sind in der Regel 15 l je Person und Tag zugrunde zu legen.
(2) Für Krankenanstalten und Einrichtungen, die der Unterbringung pflegebedürftiger Personen dienen, sind 75 l, in chirurgischen und Infektionskrankenanstalten oder den entsprechenden Fachabteilungen in Krankenanstalten 150 l je Krankenbett und Tag zugrunde zu legen.
(3) Für Betriebe und Anstalten, deren Weiterarbeit nach der Zivilverteidigungsplanung unerläßlich ist, wird der Bedarf nach Art und Umfang der Leistungen, die der Betrieb oder die Anstalt im Verteidigungsfall zu erbringen hat, errechnet.
(4) Für die Haltung von Nutztieren sind in der Regel 40 l je Großvieheinheit und Tag zugrunde zu legen. Als Großvieheinheit im Sinne dieser Verordnung gelten:
1Pferd oder 1 Rind über zwei Jahre,
2Pferde oder 2 Rinder unter zwei Jahren,
5Schweine,
10Schafe

sowie die entsprechende Anzahl anderer Nutztiere mit einem Gesamtlebendgewicht von 500 kg.
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§ 3 Beschaffenheit des Trinkwassers

(1) Trinkwasser aus Anlagen, die nach der Zivilverteidigungsplanung im Verteidigungsfall der Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser dienen, muß so beschaffen sein, daß durch seinen Genuß oder Gebrauch die Gesundheit der Menschen sowie der Nutztiere durch Krankheitserreger nicht geschädigt werden kann. Es muß weiterhin frei sein von anderen Stoffen in gesundheitsschädlicher Konzentration.
(2) Ist die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser auf andere Weise nicht sicherzustellen, kann mit Zustimmung der zuständigen Gesundheitsbehörde von den Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach Absatz 1 Satz 2 abgewichen werden, wenn nur geringfügige und vorübergehende gesundheitliche Störungen zu besorgen sind. Bei begründetem Verdacht auf Vorhandensein von Stoffen in gesundheitsschädlicher Konzentration im Einzelfall entscheidet die zuständige Gesundheitsbehörde, ob das Wasser zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs verwendet werden kann.
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§ 4 Bemessung des Bedarfs an Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang

Der unentbehrliche Bedarf an Betriebswasser für Betriebe und Anstalten, deren Weiterarbeit nach der Zivilverteidigungsplanung unerläßlich ist, wird nach Art und Umfang der Leistungen, die der Betrieb oder die Anstalt im Verteidigungsfall erbringen soll, errechnet.
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§ 5 Beschaffenheit des Betriebswassers

(1) Betriebswasser muß so beschaffen sein, daß Betriebe und Anstalten die nach der Zivilverteidigungsplanung geforderten Leistungen im Verteidigungsfall erbringen können. Im einzelnen ist die Beschaffenheit von der Verwendungsart abhängig.
(2) Betriebswasser muß so beschaffen sein, daß eine Gesundheitsschädigung der Betriebsangehörigen nicht zu befürchten ist.
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§ 6 Bemessung des Bedarfs an Löschwasser

(1) Der Bedarf an Löschwasser ist in der Regel auf einen Zeitraum von 5 Stunden zu bemessen; er richtet sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 26. Juli 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1237). Art und Maß der baulichen Nutzung sind unter Berücksichtigung der Festsetzungen in den Bauleitplänen nach der vorhandenen Bebauung zu bestimmen.
(2) Für je einen Hektar bebauten Gebietes ist als Bedarf zugrunde zu legen:
1.in Kleinsiedlungsgebieten (WS), reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten (WA), Mischgebieten (MI) und Dorfgebieten (MD) bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,6144 cbm/5 h
2.reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten (WA), Mischgebieten (MI), Dorfgebieten (MD), Kerngebieten (MK) und Gewerbegebieten (GE) bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 1,2288 cbm/5 h
3.in reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten (WA), Mischgebieten (MI), Kerngebieten (MK), Sondergebieten (SO) und Gewerbegebieten (GE) bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 2,4576 cbm/5 h
4.in Kerngebieten (MK), Sondergebieten (SO) und Gewerbegebieten (GE) bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 4,0 und darüber960 cbm/5 h
5.in Industriegebieten (GI) bis zu einer Baumassenzahl (BMZ) von 9,0960 cbm/5 h.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.