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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Wassersicherstellungsverordnung (2. WasSV)
§ 5 Festigkeitsnachweis

Die Bauteile eines Brunnens müssen folgenden Anforderungen genügen:
1.
Brunnenschacht
a)
Es ist ein kreisförmiger Querschnitt mit möglichst kleinem Durchmesser zu wählen.
b)
Nacheinander sind folgende Lastfälle anzusetzen:
aa)
eine gleichmäßig verteilte senkrechte Gebrauchslast in Geländehöhe von 200 kN/qm,
bb)
ein gleichmäßig verteilter Außendruck (Kreisringdruck) von 150 kN/qm.
c)
Der Kreisringquerschnitt muß unter einem horizontal in einer Richtung wirkenden Bodendruck "p" (kN/qm)
entweder
aa)
eine Verformung von 1% seines Durchmessers ohne Überschreitung der zulässigen Spannungen aufnehmen
oder
bb)
für ein Biegemoment

                         a(tief)a(hoch)2
M = p(tief)o --------------- (kN x m)
2
bemessen werden
oder
cc)
eine Scheiteldrucklast von

                                 a(tief)a(hoch)2 x Pi
P = 1,7 x p(tief)o x --------------------- (kN/m)
2 x a(tief)i
aufnehmen.
Hierbei bedeuten:
P(tief)o = 50 (kN/qm)
a(tief)a = Außenradius (m)
a(tief)i = Innenradius (m).
2.
Brunnenrohre und Brunnenkopf
Die als Brunnenelemente verwendeten Rohre sind nacheinander für folgende Lastfälle zu bemessen:
a)
einen gleichmäßig verteilten Außendruck (Kreisringdruck) von 200 kN/qm
b)
unter einem horizontal in einer Richtung wirkenden Bodendruck "p" (kN/qm) muß eine Verformung von 1% des Durchmessers ohne Überschreitung der zulässigen Spannungen aufgenommen werden können.