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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
§ 6 

1. Als Abfindung für die Übertragung der nach den Bestimmungen dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Gegenstände gewährt das Reich den Ländern einen Betrag, der nach folgenden Grundsätzen berechnet wird:
a)
Das Reich zahlt 30 vom Hundert des Anlagekapitals, das die Gesamtheit der deutschen Länder für die auf Grund dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Gegenstände bis 31. März 1921 seit 100 Jahren aufgewendet hat, wobei jedoch die unter Ziffer 17, 30, 61, 65, 83 und 128 des Verzeichnisses (Anlage A) aufgeführten Wasserstraßen außer Betracht zu bleiben haben.
b)
Von dieser Summe erhalten die Hansestädte vorweg denjenigen Teil des Anlagekapitals, der durch Anleihen aufgebracht und noch nicht getilgt ist.
c)
Der Rest wird nach dem hiernach verbleibenden Anlagekapital, also mit Einrechnung getilgter Anleihebeträge, auf die Länder verhältnismäßig verteilt.
2. Das Anlagekapital wird berechnet nach dem Stand vom 1. April 1921.
3. Die Abfindung erfolgt, soweit nicht eine Schuldübernahme stattfindet, durch Zahlung einer 4prozentigen Rente vom 1. April 1921 ab. Die Zahlung von Tilgungsraten bleibt der Vereinbarung zwischen dem Reich und den Ländern vorbehalten.