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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
Anlage Zusatzvertrag mit Hamburg

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 94 S. 51 - 52


Die Reichsregierung und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbaren unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften zu dem Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, die nachfolgenden Zusatzbestimmungen:
Zu § 1
1. Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß von dem Übergang auf das Reich ausgeschlossen sind:
a)
die zu den hamburgischen Häfen gehörenden, in der auf das Reich übergehenden Wasserstraße befindlichen Anlagen und Einrichtungen,
b)
die Bauwerften, Bagger und ähnliche Anlagen und Geräte dieser Wasserstraße, welche für die Verwaltung der hamburgischen Häfen und der vom Reich in hamburgische Verwaltung zurückübertragenen Elbstrecke (vgl. zu §§ 11 und 12) erforderlich sind.
2. Als Stromgrenzen gelten die im Staatsvertrag zwischen Preußen und Hamburg vom 14. November 1908 (Köhlbrandvertrag) vereinbarten Ausbaulinien und, wo diese im Gebiet des Hamburger Hafens fehlen, die Linien, zwischen denen der Strom von 300 Meter Breite bei den Elbbrücken auf 370 Meter Breite bei der Mündung des Köhlbrandes zunimmt.
Zu § 6
Mit Rücksicht darauf, daß Hamburg den größten Teil der Kosten für den Ausbau und die Unterhaltung seiner auf das Reich übergehenden Wasserstraße aus laufenden Mitteln bestritten hat und, soweit es hierfür Anleihen aufgenommen hat, diese stark getilgt worden sind, gewährt das Reich dem Land Hamburg neben der diesem nach § 6 zustehenden Abfindung einen Betrag von 35 Millionen Mark. Auf die Zahlung dieses Betrags finden die Bestimmungen in § 6 Abs. 3 und § 8 entsprechende Anwendung.
Zu §§ 11 und 12
1. Das Reich überträgt die Verwaltung und Unterhaltung des Elblaufs von Ortkathen durch die Norderelbe und die Unterelbe bis zu der Blankenese gegenüber geplanten Einmündung der alten Süderelbe, und zwar einschließlich der in der Unterelbe vor den preußischen Ufern gelegenen Wasserflächen sowie des im hamburgischen Staatsgebiet gelegenen Teiles des Reiherstiegs auf das Land Hamburg. Hamburg verpflichtet sich, diese Stromstrecke auf seine Kosten in solchem Zustand zu erhalten, daß den jeweils bestehenden Bestimmungen und insbesondere dem Staatsvertrag zwischen Preußen und Hamburg vom 14. November 1908 (Köhlbrandvertrag) in vollem Maße genügt wird. Durch diese Bestimmung wird an den Bestimmungen des Köhlbrandvertrags nichts geändert. Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bleiben ausdrücklich aufrechterhalten.
2. Das Reich überträgt auf das Land Hamburg die Ausübung der Strom- und Schiffahrtspolizei auf der in Absatz 1 bezeichneten Elbstrecke. Hamburg übernimmt die Kosten der Strom- und Schiffahrtspolizei und trägt insbesondere dafür Sorge, daß ein ausreichend breites Fahrwasser für die durchgehende Schiffahrt offengehalten wird.
3. Das Land Hamburg darf auf der Elbe innerhalb seines Staatsgebiets Hafenabgaben erheben. Hinsichtlich etwaiger Befahrungsabgaben auf der Elbe bleibt die Tarifhoheit beim Reich.
4. Falls in Zukunft die nach Absatz 1 bis 3 getroffene Regelung die Erfüllung der dem Reich durch die Verfassung hinsichtlich der Verwaltung der Wasserstraßen überwiesenen Aufgaben beeinträchtigt, so kann das Reich die Vereinbarungen mit zweijähriger Frist kündigen. Die Kündigung ist nur für den Schluß des Rechnungsjahrs zulässig.
Darüber, ob die Voraussetzungen für das dem Reich zustehende Kündigungsrecht gegeben sind, entscheidet im Streitfall der Staatsgerichtshof.
Zu §§ 18 und 19
Hamburg hat bisher in der Elbe für ein derartiges Fahrwasser gesorgt, daß in der Regel die größten Seeschiffe Hamburg unter Ausnutzung des Hochwassers erreichen konnten. Das Reich wird das gleiche tun. Zunächst soll die Elbe auf eine Tiefe von 10 Meter bei mittlerem Niedrigwasser oberhalb Cuxhaven und von 11 Meter unterhalb Cuxhaven gebracht werden.
Zu § 30
Die Vereinbarungen nach § 30 finden auch auf die gegenwärtigen Zusatzbestimmungen entsprechende Anwendung.