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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)
§ 4 

Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.