zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
§ 14f
Projektmanager
§ 73d des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Träger des Vorhabens die Kosten der Beauftragung eines Dritten trägt, wenn die Beauftragung auf seinen Vorschlag oder mit seiner Zustimmung erfolgt.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular