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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
§ 14f Projektmanager

§ 73d des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Träger des Vorhabens die Kosten der Beauftragung eines Dritten trägt, wenn die Beauftragung auf seinen Vorschlag oder mit seiner Zustimmung erfolgt.