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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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