Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz § 1
Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Ermächtigung übertragen, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen.