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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
§ 4 

§ 1 gilt nicht für Eigentum und Vermögensrechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisation weggenommen worden sind.