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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
§ 9 

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.