1 | Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Informationen aus unterschiedlichen Quellen beschaffen, bearbeiten und bewerten - b)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden - c)
technische Zeichnungen lesen, Skizzen und Pläne anfertigen, auswerten und umsetzen - d)
auftragsbezogene, insbesondere technische, Unterlagen erstellen
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2 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Prüfverfahren und Prüfmittel auftragsbezogen auswählen - b)
Maßnahmen der Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dabei rechtliche Regelungen einhalten - c)
Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen und diese dokumentieren - d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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3 | Herstellen und Trennen von Stoffgemischen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Stoffe und Stoffgemische sowie deren Eigenschaften und Reaktionsverhalten unterscheiden - b)
Proben nehmen und die Entnahme dokumentieren - c)
Stoffgemische herstellen, trennen und nach technischen, rechtlichen und betrieblichen Vorgaben entsorgen - d)
Stoffe und Stoffgemische ihren Eigenschaften entsprechend kennzeichnen - e)
Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
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4 | Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens erkennen und Auswirkungen betrieblichen Handelns auf ökologische Kreisläufe abwägen - b)
Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens auswählen und einleiten - c)
betriebliche Vorgaben sowie technische und rechtliche Regelungen der Hygiene anwenden, insbesondere beim Betreiben und Unterhalten von Netzen, Systemen und Anlagen - d)
Risiken durch Krankheitserreger erkennen und Präventions- und Gegenmaßnahmen entsprechend betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen einleiten - e)
Umweltschutz und Nachhaltigkeit beim Betrieb von umwelttechnischen Netzen und Anlagen beachten
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5 | Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihrer Verwendbarkeit auswählen und nach Herstellerangaben einsetzen, befördern und lagern - b)
Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und einordnen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen und transportieren - c)
Gefahrstoffe entsprechend den rechtlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben lagern und überwachen - d)
Bestands- und Zustandskontrollen durchführen, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und dokumentieren - e)
Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos bearbeiten und trennen, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Biegen - f)
Verbindungstechniken, insbesondere Schraubverbindungen, anwenden - g)
Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Werkzeugen und Maschinen herstellen sowie zu Baugruppen fügen - h)
Maßkontrollen durchführen
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6 | Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Gefahren des elektrischen Stroms an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen und dabei die Grundgrößen und deren Zusammenhänge berücksichtigen - b)
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und weiterführende Maßnahmen veranlassen - c)
Verhaltensregeln bei Unfällen durch elektrischen Strom einhalten und Maßnahmen einleiten
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7 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben auswählen, für die Nutzung vorbereiten und handhaben - b)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben betriebsbereit halten - c)
Hilfsmittel zum Heben, Transportieren und zur Ladungssicherung auswählen und einsetzen - d)
Störungen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
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8 | Betreiben von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Symbole der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik Bauteilen, Baugruppen und deren Funktionen zuordnen - b)
Messverfahren und Messgeräte auswählen - c)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen - d)
Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen
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| | - e)
Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter, Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienen - f)
Stoffe vereinigen und Stoffgemische trennen - g)
Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase fördern - h)
Armaturen montieren und demontieren - i)
Energie nachhaltig einsetzen
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9 | nachhaltiges Bewirtschaften von Wasserressourcen und Durchführen von Maßnahmen zur Absicherung von Wasserschutzgebieten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Möglichkeiten der Gewässernutzung unter Berücksichtigung von Verfahren zur Wassergewinnung unterscheiden - b)
Anlagen der Wassergewinnung, insbesondere unter Beachtung rechtlicher und technischer Regeln der Hygiene, bedienen und instand halten - c)
Monitoring der Wasserressourcen, insbesondere durch digitale Verfahren, durchführen - d)
Gefährdungen und Belastungssituationen der Wasserressourcen erkennen und bestimmen - e)
Maßnahmen zum Schutz der Wasserressourcen unter Berücksichtigung der Arten von Wasservorkommen durchführen - f)
rechtliche Regelungen und allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden - g)
Dokumentationen erstellen
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10 | Prüfen von Wasserbeschaffenheit, Durchführen von Wasseraufbereitung und Sicherstellen von Trinkwasserqualität (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Untersuchungen von Roh- und Trinkwasser unterscheiden und auftragsbezogen auswählen - b)
Untersuchungen im Gewinnungsgebiet nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben planen - c)
Untersuchungen von Trinkwasser nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben planen - d)
Probenahmegeräte, insbesondere unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen der Hygiene, bedienen und instand halten - e)
Wasserproben nehmen und Vor-Ort-Untersuchungen durchführen sowie dokumentieren - f)
physikalisch-chemische Analysen durchführen, Ergebnisse bewerten - g)
Verfahren der nachhaltigen Wasseraufbereitung unterscheiden und gemäß der Wasserbeschaffenheit anwenden - h)
Anlagen der Wasseraufbereitung, insbesondere unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen der Hygiene, bedienen und instand halten - i)
Datenanalysen für die Optimierung von Aufbereitungsprozessen nutzen - j)
Dokumentationen erstellen
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11 | Sicherstellen von Wasserförderung, -speicherung und -verteilung (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Anlagen zur Wasserförderung nach Bauart und Funktion unterscheiden - b)
Wasserspeicher nach Bauart und Funktion unterscheiden - c)
Bauteile und Systeme von Rohrnetzen unterscheiden - d)
Anlagen und Anlagenteile zur Wasserförderung, -speicherung und -verteilung, insbesondere unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen der Hygiene, einbauen, bedienen und instand halten - e)
Baustellen sichern - f)
Tiefbauarbeiten überwachen - g)
Sanierungsbedarf in Rohrnetzen erkennen und Sanierungsmöglichkeiten darstellen - h)
Datenanalysen oder Simulationen für die Optimierung von Förderungs-, Speicherungs- und Verteilungsprozessen sowie für die vorbeugende Instandhaltung nutzen - i)
Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen - j)
Dokumentationen erstellen
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12 | Durchführen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Verfahren zur Messung von Füllständen, Mengen, Durchflüssen und Qualitätsparametern beschreiben - b)
Fernwirk- und Prozessleittechnik anwenden und dabei die besonderen Anforderungen an die IT-Sicherheit im Bereich der Kritischen Infrastruktur berücksichtigen - c)
Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen bedienen, kontrollieren und instand halten - d)
Parameter und Prozesse erfassen und beeinflussen - e)
Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
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13 | Bedienen und Instandhalten elektrischer Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
Sichtprüfung von Geräten und Betriebsmitteln durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen und der Einhaltung von Sicherheitsanforderungen - b)
Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und handhaben - c)
betriebsspezifische Installations- und Stromlaufpläne lesen - d)
ortsfeste elektrische Betriebsmittel der Anlagentechnik und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach rechtlichen Vorgaben und unter Beachtung der zutreffenden allgemein anerkannten elektrotechnischen Regeln prüfen - e)
elektrische Betriebsmittel unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen systemgleich austauschen und wieder in Betrieb nehmen - f)
Störungen elektrischer Betriebsmittel der Anlagentechnik feststellen, Anlagenteile, insbesondere Pumpen und Motoren, unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen austauschen und wieder in Betrieb nehmen
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18 |
| | - g)
Batterieanlagen einsetzen - h)
Prüfungen und Messungen beurteilen - i)
Arbeitsabläufe und Ergebnisse dokumentieren
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14 | Beurteilen von Kundenanlagen und Sicherstellen von Trinkwasserschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
Beratung zu Trinkwasserhausanschlüssen durchführen - b)
Bauteile und Armaturen zur Fertigstellung eines Trinkwasserhausanschlusses einbauen - c)
Endkontrolle neu installierter Kundenanlagen und Inbetriebnahme des Wasserzählers nach den anerkannten Regeln der Technik durchführen - d)
Wasserzähler, insbesondere digitale, auslesen, Werte interpretieren und übermitteln - e)
Gefährdungen der Trinkwassergüte durch Kundenanlagen feststellen und Maßnahmen einleiten - f)
Dokumentationen erstellen
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