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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Wasserversorgung und zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung * (Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung - WasUTechAusbV)
§ 7 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.