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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Art 3 Vorbehaltsklausel

Das Bundesministerium der Verteidigung kann die nach Artikel 1 und 2 übertragene Zuständigkeit in Einzelfällen an sich ziehen.