Verordnung über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten der Wehrpflichtigen und Dienstleistungspflichtigen im Rahmen der Wehrüberwachung und Dienstleistungsüberwachung (Wehrdienst-Erstattungsverordnung - WDErstattV) § 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.