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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wehrdisziplinarordnung (WDO)
§ 11 Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen

(1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden.
(2) Förmliche Anerkennungen sind
1.
Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,
2.
Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung.
(3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden.
(4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnungen anderer Art gewürdigt werden.