(1) Ein Richter oder ein ehrenamtlicher Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
- 1.
in Fällen, in denen ein Richter im Strafverfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist,
- 2.
wenn er
- a)
selbst an der Tat beteiligt ist,
- b)
in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Soldaten beteiligt war,
- c)
in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer einfachen Disziplinarmaßnahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden Verfahren nach § 40 Abs. 4 mitgewirkt hat.