Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wehrdisziplinarordnung (WDO)
§ 117 Antragstellung

Ein nach Kapitel 3 vorgesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Wehrdienstgerichts zu stellen. Soldatinnen und Soldaten können den Antrag auch schriftlich oder mündlich bei ihrer oder ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b der Wehrbeschwerdeordnung bei den dort bezeichneten Vorgesetzten stellen; wird er mündlich gestellt, ist ein Protokoll aufzunehmen, das die oder der Vorgesetzte unterschreiben muss und die Soldatin oder der Soldat unterschreiben soll. Von dem Protokoll ist der Soldatin oder dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift zu erteilen.

Fußnote

(+++ § 117: Zur Geltung vgl. § 119 Abs. 2 +++)
(+++ § 117: Zur Geltung vgl. § 120 Abs. 2 +++)
(+++ § 117: Zur Geltung vgl. § 121 Abs. 2 +++)
(+++ § 117: Zur Geltung vgl. § 135 Abs. 4 +++)
(+++ § 117: Zur Geltung vgl. § 146 Abs. 2 +++)