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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wehrdisziplinarordnung (WDO)
§ 120 Einlegung und Frist der Berufung

(1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf einer Woche nach seiner Verkündung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Soldatin oder den Soldaten mit der Zustellung des Urteils, wenn sie oder er bei der Verkündung nicht anwesend war und auch nicht vertreten wurde. Befindet sich die Soldatin oder der Soldat aus dienstlichen Gründen im Ausland, kann die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.
(2) Die Berufung ist beim Truppendienstgericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 117 gilt entsprechend.
(3) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Fußnote

(+++ § 120 Abs. 1 und 2: Zur Geltung vgl. § 121 Abs. 2 +++)