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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
§ 26
Disziplinararrest, strenger Disziplinararrest
(1) Der Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Er dauert mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen.
(2) Der strenge Disziplinararrest ist der Disziplinararrest, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.
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