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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wehrdisziplinarordnung (WDO)
§ 41 Disziplinarvorgesetzte und gerichtliches Disziplinarverfahren

Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.