(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts tritt der Verlust der Rechte als Soldatin im Ruhestand oder als Soldat im Ruhestand ein. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand noch im Dienst befände. Die Aberkennung des Ruhegehalts bewirkt auch den Verlust eines noch nicht gezahlten Ausgleichs und des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. § 65 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Wessen Ruhegehalt aberkannt wird, erhält bis zur Gewährung einer Rente aufgrund der durchgeführten Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht. Eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 130 Absatz 3 bleibt unberücksichtigt. § 65 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.